- Eigenbetrieb
- Nettobetrieb, verselbstständigter Regiebetrieb.I. Rechtsstellung/Begriff:Aus der Verwaltung ausgegliederte Sondervermögen der Gemeinden, Landkreise und ⇡ Zweckverbände; ohne Rechtspersönlichkeit, damit unselbstständiger, aber organisatorisch abgegrenzter Teil des Gemeindevermögens. Die Gemeinde haftet für den E. unmittelbar und unbeschränkt. Ursprünglich kam der E. zur Anwendung bei den wirtschaftlichen Unternehmen von Gemeinden, wie Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe, Domänen und Fuhrbetriebe. Inzwischen findet sich ein wesentlich weiter gefasster Anwendungsbereich. Die älteren Eigenbetriebsgesetze hatten den Kommunen in den alten Ländern den E. für wirtschaftliche Unternehmen dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Kommune eine bestimmte Einwohnerzahl überschritt (mit mehr als 10.000 Einwohnern) und wenn die Unternehmen eine vorgegebene Betriebsgröße nicht unterschritten. Zunehmend setzt sich aber die Organisationshoheit der Kommunen durch mit der freien Entscheidung, in welcher Organisationsform sie ein wirtschaftliches Unternehmen führen wollen (z.B. Sächsisches Eigenbetriebsgesetz).- Gegensatz: ⇡ Bruttobetrieb.II. Organe:1. Rat/Gemeindevertretung: Das formal wichtigste Entscheidungsorgan. Der Rat ist generell zuständig für die existenziellen Fragen des E. Hierzu zählen z.B. die Bestellung der Werkleiter, die Festlegung und Änderung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes, die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde, die Beschlussfassung über die Betriebssatzung und die Wahl der Mitglieder des ⇡ Werkausschusses. Zudem ist der Rat auch oberstes Kontrollorgan.- 2. ⇡ Werkleitung: Der E. wird von der Werkleitung selbstständig geleitet, soweit die Gemeindevertretung und der Werkausschuss nicht zuständig sind. Der Werkleitung obliegt bes. die laufende Betriebsführung. Sie besteht in Abhängigkeit von der Betriebsgröße aus einem oder mehreren Werkleitern. Die Besoldung der Werkleitung kann entweder im Rahmen eines Beamtenverhältnisses, eines Angestelltenverhältnisses entsprechend BAT oder eines Vertragsverhältnisses mit besonderen Vergütungsregelungen festgelegt werden.- 3. Hauptverwaltungsbeamter: Der Hauptverwaltungsbeamte ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des E. und gegenüber der Werkleitung weisungsbefugt. Die Werkleitung hat den Hauptverwaltungsbeamten über alle wesentlichen Ereignisse und Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren sowie regelmäßige Berichte (z.B. vierteljährliche Übersichten über Aufwendungen und Erträge) zu erstatten.- 4.⇡ Werkausschuss: Ein besonderer Ratsausschuss für die Angelegenheiten des E. und selbst mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.III. Rechnungswesen:Es ist ein kaufmännisches Rechnungswesen zu führen, bestehend aus: ⇡ Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan, Finanzplan, Stellenübersicht), ⇡ Kosten- und Leistungsrechnung, ⇡ Jahresabschluss (Jahresbilanz, Jahreserfolgsrechnung) und Jahresbericht.
Lexikon der Economics. 2013.